Jedes Jahr im Herbst dasselbe Zittern für die Sängerinnen und Sänger in Ensembleverträgen an deutschen Theatern: Nach dem Normalvertrag Bühne müssen Nichtverlängerungsmitteilungen den Betroffenen grundsätzlich bis zum 31. Oktober der Spielzeit zugehen, mit deren Ablauf der Vertrag endet (für längere Engagements gelten andere Fristen). In Österreich sieht das Theaterarbeitsgesetz grundsätzlich den 31. Jänner des Jahres vor, in dem das Arbeitsverhältnis endet. An Schweizer Bühnen, für die der Gesamtarbeitsvertrag Solo gilt, ist die Nichtverlängerung grundsätzlich bis zum 31. Oktober, im ersten Vertragsjahr jedoch bis zum 31. Januar zu erklären. Auch hier gelten für längere Engagements längere Fristen.
Dabei müssen die Leitungen der Theater und Opernhäuser die künstlerische Leistung, die Bedeutung einer Künstlerin oder eines Künstlers als Identifikationsfigur für das Publikum sowie soziale und menschliche Gesichtspunkte gegeneinander abwägen. Und immer stellt sich die Frage: Wie viel Freiheit braucht eine Theaterleitung, um die an sie gestellten künstlerischen Anforderungen zu erfüllen? Und wie viel Schutz brauchen die Künstlerinnen und Künstler, um nicht jedes Jahr erneut in existentielle Not zu geraten oder womöglich willkürlichen Entscheidungen ausgesetzt zu sein?
